Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 45
§ 45 – Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Bei Gesamtrechtsnachfolge übernehmen Nachfolger die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis.
- Zwangsgelder sind von dieser Regelung bei der Erbfolge ausgenommen.
- Erben sind für die Schulden des Nachlasses gemäß bürgerlichem Recht verantwortlich.
- Die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten bleibt bestehen.
- Steuerrechtliche Haftungen der Erben werden durch andere Vorschriften nicht beeinflusst.